B) Vertragsbedingungen der Beförderungsunternehmen (Leistungsträge - LT)
I. BUCHUNG DES FLUGHAFENZUBRINGERDIENSTES
Eine Buchung, Umbuchung oder Stornierung kann rechtsverbindlich nur bei dem Leistungsträger (LT) erfolgen. Das Fahrpersonal ist nicht berechtigt, Buchungen, Umbuchungen oder Stornierungen jeglicher Art entgegenzunehmen. Mit getätigter Buchung kommt ein Beförderungsvertrag zwischen LT und dem Buchenden, unter Anerkennung dieser Vertragsbedingungen zustande.
II. BEFÖRDERUNG
Eine Beförderung ist nur mit gültigem Ticket möglich. Leistungsumfang und Beförderungspreis richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur zu der vereinbarten Zeit und bei vollständiger Bezahlung des Beförderungspreises.
III. ABFAHRTSZEITEN/ABFLUG
LT informiert einen Tag vor dem Abflug den Fahrgast über den Abholtermin am Wohnort etc., der von diesem genau einzuhalten ist, da sonst der Anspruch auf Beförderung entfällt. Der Fahrgast muß während des ihm angegebenen Abholzeitraums (+/- 15 Minuten) telefonisch erreichbar sein. Ein Warten vor dem Haus ohne telefonische Erreichbarkeit gefährdet unter Umständen die rechtzeitige Abholung und damit den Anspruch auf Beförderung. Der von LT mitgeteilte Abholtermin ist so zeitig bestimmt, dass die Abholung am Wohnort etc. bis zu 15 Minuten nach dem Abholtermin als rechtzeitig erfolgt gilt. Sollte der Fahrgast zum vereinbarten Abholtermin an seinem Wohnort etc. keinen unserer Fahrer vorfinden, so hat er LT sofort telefonisch zu benachrichtigen.
IV. ABFAHRTSZEITEN/ANKUNFT
Die Abholzeiten am Flughafen richten sich ausschließlich nach der bei der Buchung angegebenen Ankunftszeit des Flugzeuges.
LT überprüft die vom Kunden, Reisebüro oder sonstigen Vermittlern angegebenen Zeiten nicht und ist hierzu auch nicht verpflichtet. Falls der Kunde Abflugs- und/oder Ankunftszeiten falsch angibt, verliert er alle Ansprüche gegen LT, insbesondere auf Beförderung, auf Ersatz von Taxikosten, sowie auf Erstattung jeglicher Fahrtentgelte. Dies gilt auch, falls der Kunde bei der Angabe der Zeiten (Datum, Uhrzeit) die Abflugs- und Ankunftszeit verwechselt oder eine falsche Flugnummer angibt. Im Falle einer Umbuchung hat der Kunde LT mindestens 24 Stunden vor der von ihm angegebenen Abfahrts- bzw. Ankunftszeit, gegen Umbuchungsgebühr in Höhe von Euro 15,- p.P. seinen Umbuchungswunsch telefonisch mitzuteilen. Der Kunde hat LT unverzüglich telefonisch über Verschiebungen der von ihm angegebenen Ankunftszeit zu benachrichtigen. Bei Ankunftsverschiebungen oder Verspätungen des Luftverkehrs, die LT vom Kunden nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, verliert dieser zwar seine Ansprüche gegen LT, kulanterweise bemüht sich LT aber, den Kunden trotzdem abzuholen, dabei können dann aber längere Wartezeiten entstehen. Nennt der Fahrgast falsche Zeiten oder Orte, kann LT hieraus entstehende Mehraufwendungen dem Fahrgast nachberechnen.
Die Abholung am Flughafen erfolgt nur an dem offiziellen Meeting-Point in der Ankunftshalle des jeweiligen Flughafens. Fahrgäste, die in Frankfurt/Main landen, werden dem Flugplan entsprechend am jeweiligen Meeting-Point des Terminal 1, Halle B bzw. Terminal 2, zwischen Halle D und Halle E abgeholt (siehe Vorderseite).
Am Meeting-Point werden ggf. auch Nachrichten für die Fahrgäste hinterlassen. Sollte der Fahrgast bei planmäßiger Landung am Meeting-Point keinen Fahrer des LT vorfinden, so hat er bis nach spätestens 15 Minuten LT benachrichtigen. LT berücksichtigt die Zeit ab der Landung des Flugzeuges bis zum tatsächlichen Eintreffen des Fahrgastes am Meeting-Point und wartet dort grundsätzlich bis zu 60 Minuten (Nordbaden), bzw. 90 Minuten (Mittelbaden und Südbaden) auf verspätete Flüge. In Ausnahmefällen kann diese Wartezeit jedoch auch überschritten werden. Beachten Sie, daß sich in der Tourist-Class wegen späteren Eintreffens von Mitgliedern der Reisegruppe gleiche Wartezeiten ergeben können. In der Business-Class sind die Wartezeiten auf 30 Minuten reduziert. Sollte der Fahrgast durch fahrlässiges Verschulden des LT auf ein anderes Beförderungsmittel angewiesen sein, ersetzt LT die Fahrtkosten i.H. des Bundesbahnfahrpreises zweiter Klasse. Liegt keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor, wird darüber hinaus von LT kein weiterer Schadensersatz geleistet.
V. RÜCKTRITT
Falls der Kunde die Hin- und/oder Rückfahrt mit LT nicht in Anspruch nimmt, muß der Kunde das volle Beförderungsentgelt bezahlen. Dies gilt nicht, falls der Kunde rechtzeitig direkt gegenüber LT erklärt, daß er vom Vertrag zurücktritt. Rechtzeitig ist ein Rücktritt vom Beförderungsvertrag bis 6 Tage vor Fahrtantritt gegen Bezahlung einer Stornogebühr von Euro 15,- p.P. möglich. Ab dem 4. Tag vor Fahrtantritt behält LT den Anspruch auf 100% des vereinbarten Beförderungsentgeltes.
VI. GEPÄCK
Pro Person darf ein Gepäckstück (bis 20 kg) und ein Handgepäck mitgeführt werden. Zusatzgepäck oder sperrige Güter werden gesondert nach Preisliste pro Stück berechnet. Für gefährliche Güter besteht kein Anspruch auf Beförderung.
VII. HAFTUNG
Eventuelle Ansprüche gegen LT muß der Kunde direkt bei LT geltend machen. Ihr Reisebüro oder Ihr Vermittler ist hierfür nicht zuständig. Für Folgen von Verspätungen infolge von unvorhersehbaren Verkehrsverdichtungen, Staus oder Fahrzeugausfall aufgrund technischer Mängel, sowie höherer Gewalt haftet LT nicht. Die Haftung für die Folgen von Verspätungen, die nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des LT verursacht sind, ist ausgeschlossen. Die Haftung für Sach- und Personenschäden ist über den Umfang der Eintrittspflicht der Mietwagen KFZ-Haftpflichtversicherung hinaus ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen der AKB-KH gelten ausdrücklich im Verhältnis des Kunden zu LT. Beachten Sie bitte, daß die Ladetätigkeit des Fahrzeuges eine Gefälligkeitsleistung des Fahrers ist und auf Ihr eigenes Risiko erfolgt. LT haftet nicht für die Gefälligkeitsleistung sondern empfiehlt in diesem Zusammenhang eine Reise- und Gepäckversicherung.
VIII. VERJÄHRUNG
Alle Ansprüche verjähren 6 Monate nach Beendigung der Beförderung. Unberührt hiervon bleibt § 852 BGB.
IX. ALLGEMEINES
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Bedingungen zur Folge. |